Das Eigenverwaltungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und muss bei Gericht beantragt werden. Das Gericht prüft dabei anhand des Antrages, ob das Eigenverwaltungsverfahren sinnvoll und zielführend ist oder eventuell Nachteile für die Gläubiger eintreten können. Die Anforderungen der Gerichte an den Antrag können dabei bereits die Antragsstellung komplex gestalten. Das Gericht muss im Antrag überzeugt werden, dass das Unternehmen sich selbst im Eigenverwaltungsverfahren ordnungsgemäß organisieren und verwalten kann. Erfolgt bereits die Antragstellung mangelhaft oder unvollständig, so wird es kaum mehr möglich sein, dass Gericht hiervon zu überzeugen und es droht die Versagung der Eigenverwaltung und damit das Regelinsolvenzverfahren.
Da dem Antrag damit eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Antragstellung formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgen muss, empfiehlt es sich den Antrag durch einen im Insolvenzrecht und der Eigenverwaltung erfahrenen Fachmann vorbereiten zu lassen.
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Im Eigenverwaltungsverfahren führt der Geschäftsführer des Unternehmens für die Dauer des Verfahrens die Geschäfte eigenverantwortlich unter Überwachung des Sachwalters weiter. Insoweit ist es jedoch insbesondere notwendig sowohl bei den Kunden als auch bei den Lieferanten des Unternehmens das Vertrauen in das Unternehmen und den Erfolg der angestrebten Sanierung herzustellen und zu erhalten. Ein schlüssiges Konzept im Zusammenspiel mit einer aussagekräftigen Planungsrechnung, welche bestenfalls durch fachkundige Dritte erstellt wurde, ist hierfür Grundvoraussetzung.
Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes in der Eigenverwaltung und im Zusammenspiel mit dem Sachwalter zahlreiche rechtlich komplexe Fragestellungen, bspw. im Bereich der Abführung von Sozialversicherungsträgern und des Steuerrechtes entstehen, welche nur ein erfahrenen Experte im Sanierungsrecht beurteilen und überblicken kann. Die richtige Bearbeitung dieser Fragen ist entscheidend für den Erfolg der Eigenverwaltung. Insoweit kann dem Unternehmer/Geschäftsführer nur empfohlen werden, einen Fachmann für Insolvenzrecht und Sanierung für die Eigenverwaltung hinzuzuziehen.
Ziel des Eigenverwaltungsverfahrens ist regelmäßig die Entschuldung und Sanierung des Unternehmens um einen Erhalt des Unternehmens sicherzustellen. Meist wird dies über einen gerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern mittels eines Insolvenzplanes erreicht. Die erfolgreiche Sanierung setzt dabei zwei Komponenten voraus:
– Die Möglichkeiten der Insolvenzordnung zur Sanierung müssen konsequent genutzt und umgesetzt werden.-
So können langlaufende Dauerschuldverhältnisse (wie beispielsweise Mietverträge) unabhängig von der Restlaufzeit fristlos oder mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung von Mitarbeitern ist erleichtert durch eine ErleBegrenzung der Kündigungsfristen auf maximal drei Monate – ungeachtet der Dauer der Betriebszugehörigkeit – und auch Sozialpläne können Kosten begrenzt und schneller umgesetzt werden.
– Es wird ein mit den Gläubigern abgestimmter und den rechtlichen Bestimmungen genügender Insolvenzplan erarbeitet, welcher dem Unternehmen einen zum Überleben ausreichenden Schuldenerlass ermöglicht.
Der Schuldenerlass über den Insolvenzplan ist entscheidend für die Entschuldung des Unternehmens. Auch wenn im Insolvenzplan nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssen, ist es doch notwendig die Mehrheit der Gläubiger von dem Insolvenzplan zu überzeugen. Hierfür ist es notwendig den Plan in Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern vorzubereiten und diese von dem Plan zu überzeugen. Bestenfalls wird der Insolvenzplan als „pre-packaged“ Plan bereits im Entwurf bei der Antragsstellung beigefügt.