Mit der Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens ist der Geschäftsführer seinen gesetzlichen Antragspflichten für den Fall des Vorliegens von Insolvenzgründen nachgekommen. Es bedarf insoweit keines Antrages auf Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens mehr.
Die Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens setzen sich zunächst zusammen aus den Kosten des Sachwalters und des Gerichtes. Die Gerichtskosten ermitteln sich dabei nach dem Gerichtskostengesetz und die Kosten des Sachwalters sind angelehnt an die Vergütungsordnung der Insolvenzverwalter, wobei dem Sachwalter grundsätzlich 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters zustehen. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Vergütung des Sachwalters richten sich dabei nach den im jeweiligen Eigenverwaltungsverfahren erzielten Einnahmen, so dass eine genaue Kostenbestimmung nur Einzelfallbezogen erfolgen kann.
Hinzu kommen noch eventuelle Kosten aus einer anwaltlichen oder betriebswirtschaftlichen Beratung für die Geschäftsführung. Diesbezüglich werden im Regelfall aufwandsbezogene Beratungsverträge abgeschlossen.
Die entstehenden Kosten werden im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens durch das Unternehmen getragen und können aus den vorhandenen Geldmitteln bezahlt werden.
Das Eigenverwaltungsverfahren bietet die kompletten Sanierungsmöglichkeiten und Erleichterungen der Insolvenzordnung.
So können für das Unternehmen negative Leasing- und Finanzierungsverträge sowie langfristige Liefer- oder Abnahmeverträge mit Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens fristlos beendet werden. Mietverhältnisse sowie Arbeitsverhältnisse können mit einer Höchstfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Ferner kann mit den Gläubigern im Wege eines Insolvenzplanes ein gerichtlicher Vergleich mit einem Forderungsverzicht abgeschlossen werden, dies kann sogar ohne Zustimmung bzw. unter Ablehnung einzelner Gläubiger geschehen. Das Eigenverwaltungsverfahren bietet sich damit insbesondere an, wenn das Unternehmen aufgrund einer zu hohen Schuldenlast in Probleme geraten ist.
Der Insolvenzplan ist ein gerichtlicher Vergleich mit den beteiligten Gläubigern. Insoweit wird den Gläubigern im Eigenverwaltungsverfahren ein Vorschlag zur Rückführung der Verbindlichkeiten unterbreitet. Dieser Vorschlag kann einen Teilverzicht auf die Forderungen, eine Rückführung der Forderungen aus zukünftigen Erträgen oder sonstige Maßnahmen enthalten.
Die Gläubiger stimmen über den Insolvenzplan ab. Wird der Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen, entfalten die Regelungen des Insolvenzplans die gleichen Wirkungen wie ein gerichtlicher Vergleich. Diese sind für die Beteiligten bindend und vollstreckbar.
Im Rahmen der Abstimmung über den Insolvenzplan werden zunächst Gläubigergruppen gebildet. Gläubiger mit gleichgelagerten Interessen oder Rechtspositionen werden in einer Gruppe zusammengefasst. So ist es bspw. möglich einzelne Gruppen für die Gläubiger mit Sicherheiten bspw. die Banken, die Arbeitnehmer, die Lieferanten oder die öffentlich-rechtlichen Gläubiger bspw. das Finanzamt zu bilden. Der Insolvenzplan gilt durch die Gläubiger als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubigergruppen im Rahmen einer Abstimmung dem Plan zustimmt. Innerhalb einer Gruppe gilt die Zustimmung als erteilt, wenn von den Gläubigern in der Gruppe sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit erreicht wird.
Sofern die genannten Mehrheiten erreicht werden, kann das Gericht die Zustimmung der Gläubiger, welche dem Plan nicht zustimmen ersetzen. Insoweit ist es im Unterschied zur außergerichtlichen Sanierung nicht entscheidend, dass alle Gläubiger einem Vergleich zustimmen.